Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. KFZ-Übernahme

Der Mieter bestätigt, von der Autovermietung Oberschelp GmbH & Co. KG / Autovermietung Speckmann Oberschelp GmbH & Co. KG (später Vermieter genannt) lt. Mietvertrag angeführtes Kraftfahrzeug in einem einwandfreien Zustand mit vollständigem Zubehör sowie KFZ-Papieren, vollem Tank und vollem AdBlue-Tank – soweit in den Fahrzeugen vorhanden und unbeschädigter Tachometer Plombe gemietet zu haben oder gegenteiliges schriftlich vermerkt. Mit Übernahme des Fahrzeugs geht das Halterrisiko auf den Mieter über.

2. Zubehör

Im Wagen befindet sich Warndreieck, Warnweste, Verbandskasten, Reservereifen, Wagenheber und Werkzeug (bei LKW zusätzlich Warnleuchten)

3. Versagen des Wegstreckenzählers

Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung erfolgt die Berechnung nach kartenmäßiger Entfernung plus 10% mindestens 100km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.

4. Reservierung – Übernahme und Abbestellung

Reservierung erfolgt nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen: Wenn durch Fahrzeugreservierung die Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht rechtzeitig erfolgen kann oder unterlassen bleibt, bedingt durch verspätete Fahrzeugrückgabe des Vormieters, Reparatur oder höhere Gewalteinwirkung, bei Ausfall des Mietfahrzeuges durch eintretende Reparatur während der Mietzeit besteht kein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges, auf Weiterbeförderung, Ersatz von Aufwendungen oder sonstigen Schäden. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach vereinbarter Zeit zu übernehmen. Danach ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Rücktritt von der Reservierung muss spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Andernfalls haftet der Mieter für den hierdurch entstandenen Vermietausfall, gemäß unserer Stornotabelle:

Bis 48h vor Mietbeginn Kostenlos
Ab 48h vor Mietbeginn 25% des vereinbarten Mietbetrages
Ab 24h vor Mietbeginn 50% des vereinbarten Mietbetrages
 5. Mietpreis

Der Mietpreis besteht aus Grundgebühr (Tage / Stunden) und eine Gebühr für jeden gefahrenen Kilometer oder Tagespauschalpreis. Treibstoff ist nicht im Mietpreis inbegriffen. Der Mietpreis wird nach der zurzeit gültigen Preisliste berechnet. Mietwagenkosten sind sofort ohne Abzug fällig. Tritt Zahlungsverzug ein so wird für jede Mahnung eine Mahngebühr zuzüglich Verzugszinsen von 1,5% pro Monat und Mehrwertsteuer berechnet. Der Tagesgrundpreis schließt 24 Stunden ab Fahrtbeginn ein.

6. Zahlungsbedingungen

Bei Nichteinhaltung der im KFZ-Mietvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen tritt der Mieter sofort seine Lohn-, Gehalt, Provisionsansprüche gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber oder sonstige Forderungen gegen Dritte an den Vermieter ab, ohne das dieser verpflichtet wäre, sich zunächst aus der Abtretung zu befriedigen.

7. Fahrzeugrückgabe

Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist der Vermieter ohne Mahnung berechtigt, im Wege der Selbsthilfe das Fahrzeug wieder in Besitz zu nehmen. Der Vermieter ist berechtigt, die Sachen auf Kosten des Mieters einzulagern. Schäden, die während der Mietzeit am gemieteten Wagen entstehen und von der Versicherung nicht gedeckt sind, werden mit einem verbleibenden Guthaben aus der geleisteten Anzahlung aufgerechnet. In diesem Fall erfolgt keine Rückzahlung an den Mieter.

8. Versicherungsschutz

KFZ.- Haftpflichtversicherung unbegrenzt höchstens 3.000.000,00€ pro Person. Teilkakso: Bei Eintritt der folgenden Ereignisse haftet der Mieter bis zum Fahrzeugwert (siehe gültige Preisliste): Feuer und Diebstahl des ganzen Wagens und der unter Verschluss in ihm befestigten Teile, außerdem Schäden durch Unwetter, Haarwildschäden oder Steinschlag. Er kann seine Haftung jedoch durch Abschluss einer Zusatzversicherung beschränken (Gebühr siehe Preisliste). Teilkaskoschäden sind unverzüglich vom Mieter der zuständigen Polizeistation zu melden.

9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für die Schäden am Mietfahrzeug bis zum Fahrzeugwert. Die Höhe der vertraglichen Haftung des Mieters ist jeweils auf der Vorderseite dieses Vertrages eingetragen. Der Mieter kann seine Haftung durch besondere Vereinbarungen mit dem Vermieter beschränken. Hierfür ist eine besondere Gebühr zu entrichten. Das ist auf der Vorderseite des Vertrags zu vermerken. Die Haftungsbeschränkung gilt pro einzelnes Schadenereignis und nicht in der Gesamtheit aller verursachten Schäden. Diese Haftungsbeschränkung tritt jedoch außer Kraft (d.h. der Mieter haftet nunmehr wieder voll für alle Schäden), wenn:
a) der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
b) er das Fahrzeug dritten Personen überlässt, es sei denn, dass solche Personen im Voraus benannt und durch Eintrag im Mietvertrag bezeichnet wurden oder das es sich um ein Arbeitnehmer oder sonstige direkte Firmenangehörige des Mieters handelt, die seit mehr als einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins und über 21 Jahre, bzw. über 25 Jahre, je nach Fahrzeuggruppe alt sind.
c) das Fahrzeug zu entgeltlichen Personen- und Transportbeförderungen benutzt wird (ausgenommen bei LKW und Kleintransportern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften).
d) das Fahrzeug zum Abschleppen von anderen Fahrzeugen, Anhängern oder sonstigen Gegenständen benutzt wird.
e) das Fahrzeug im Rennen, zu Wett- und Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen benutzt wird.
f) das Fahrzeug bei Fahrten, bei denen der Mieter oder Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, steht, benutzt wird.
g) der Mieter seine Verpflichtungen (s. nachstehenden Absatz) nicht nachkommt.
h) bei angemieteten LKW Schäden, durch das vom Mieter transportierte Ladegut entstehen.
i) Schäden an Aufbauten oder Kasten, Koffer, Planen, Spiegeln, die dadurch entstehen, dass der Mieter nicht die Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite bei Unterführungen, Toreinfahrten oder sonstige Einschränkungen des Verkehrsraumes beachtet.
j) der Mieter den Wagen abstellt, ohne die Wagentüren, Wagenfenster und das Lenkradschloss zu verschließen oder den Wagen nicht ordnungsgemäß absichert. Der Mieter ist verpflichtet, dass gemietete Fahrzeug sorgfältig zu behandeln, insbesondere hat er:
aa) die Verkehrsvorschriften und sonstige für das Führen von KFZ erlassene Vorschrift einzuhalten.
bb) Motoröl und Wasserstand zu überwachen (die Kosten für Öl werden dem Mieter gegen Vorlage der Quittung erstattet).
cc) bei Unfällen sofort die Unfallstelle abzusichern, die nächste Polizeistation und den Vermieter zu benachrichtigen. Bis zum Eintreffen der Polizei ist der Mieter bzw. der Fahrer verpflichtet, sich an der Unfallstelle aufzuhalten und darf sich erst entfernen, wenn der Unfall von der Polizei aufgenommen wurde. Dabei sind vom Mieter keinerlei Schadenersatzverpflichtungen zu Lasten des Vermieters einzugehen.
dd) das Fahrzeug fristgerecht, d.h. zum Ablauf der im Mietvertrag festgesetzten Zeit an den Vermieter zurückzugeben.
ee) bei Betriebsstörungen des Kraftfahrzeuges sofort den Vermieter zu verständigen und seine Weisungen hinsichtlich der Reparatur einzuholen. Reparaturen, die nicht mehr als 50,00€ kosten, kann der Mieter direkt in Auftrag geben, wenn die Reparatur nicht durch ein Verhalten des Mieters verursacht worden ist, werden die vom Mieter verauslagten Beträge vom Vermieter erstattet. Die Reparaturen sind nur in Spezialwerkstätten durchzuführen.

10. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet durch den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache. Eine Haftung tritt jedoch nur dann ein, wenn dem Vermieter Vorsatz der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich etwaiger Mängel angelastet werden können.

11. Monatsmieten

Monatsverträge verlängern sich um einen Monat, sofern nicht eine Woche vor Ablauf gekündigt wird. Die Miete ist im Voraus fällig, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde. Zahlungen werden grundsätzlich erst zum Ausgleich unserer ältesten Rechnungen unabhängig vom angegebenen Verwendungszweck verbucht.

12. Ortungssystem

Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Silllegung des Fahrzeuges. Die personenbeziehbaren Daten werden sofort nach der Rückgabe des Fahrzeuges gelöscht.

13. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Gemäß § 36 Abs. 3 VSBG sind Unternehmer nicht von der neuen Informationspflicht betroffen, wenn Sie am 31.12.2006 zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Somit ist der Verwender dieser AGB weder dazu verpflichtet, noch dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalts Ausland verlegt oder seinen Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Sitz des Vermieters wird auch dann als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder ein Vollkaufmann ist.

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